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Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz

Am 17. Dezember 2020 wurde kurz vor Jahresende das neue „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ beschlossen. Einen Überblick über diese Regelungen soll dieser Artikel geben. Natürlich lassen sich umfassende Neuerungen nicht in einem Artikel abschließend beschreiben, dies dient daher einem groben Überblick. Beleuchtet werden vor allem das komplett neu beschlossene Gesetz „StaRUG“ und die Erweiterung des COVInsAG.

StaRUG – Unternehmensstabilisierungs-
und Restrukturierungsgesetz

Das StaRUG bietet eine neue Möglichkeit eines Sanierungsverfahrens. Das Verfahren richtet sich an alle insolvenzfähigen juristischen Personen (Bspw.: GmbH; AG) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten (Bspw.: OHG; KG) sowie natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind.

Voraussetzung für das Restrukturierungsverfahren ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist damit sowohl Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren gem. § 18 I InsO, als auch eine Notwendigkeit für den erfolgreichen Abschluss eines Restrukturierungsverfahrens. Man hat hier grundsätzlich die freie Wahl, welches Verfahren durchgeführt wird.

Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor?

Drohend zahlungsunfähig ist, wer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen vgl. § 18 II InsO. Dieser Zeitpunkt kann durchaus auch in der mittelfristigen Zukunft liegen. Für Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, ist das Restrukturierungsverfahren nicht vorgesehen. Das Gericht hat bei eintretender Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit das Restrukturierungsverfahren einzustellen. Dann bleibt nur der Weg in ein Insolvenzverfahren.

Erfolgreicher Abschluss des Restrukturierungsverfahrens

Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplanes. Dieser Restrukturierungsplan muss von der Mehrheit der Gläubiger angenommen werden, und ist dann für alle Gläubiger wirksam. Vereinfacht kann man sagen, dass die Höhe der Forderung gegen den Schuldner das Stimmgewicht festlegt. Es ist damit durchaus denkbar, dass bereits wenige Gläubiger zusammen eine Stimmmehrheit haben. Dabei ist es auch möglich, dass Gläubiger überstimmt werden. Dies ist der maßgebliche Unterschied zu einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen Gläubigern und Schuldnern. Normalerweise können zwei Vertragsparteien nicht über die Rechte eines Dritten disponieren. Im Restrukturierungsverfahren können so Rechte von Gläubigern beschnitten werden, obwohl diese Ihre Zustimmung nicht erteilen.

Welche Sonderrechte bestehen während der Dauer des Verfahrens?

Nach Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens kann eine sogenannte „Stabilisierungsanordnung“ beantragt werden. Die Rechtsfolge ist, dass Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner untersagt werden. Außerdem ergeht eine Verwertungssperre – Gegenstände, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, dürfen weiterhin für den Unternehemensbetrieb genutzt werden. Der Dritteigentümer kann also seine Sache nicht zurückverlangen.

Welche Instrumente bietet ein Restrukturierungsplan?

Kern des Restrukturierungsplanes werden typischer Weise der Verzicht der Gläubiger auf Geld oder die Stundung von fälligen Forderungen sein. Der Plan bietet jedoch noch mehr Möglichkeiten. Es kann die Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte des Schuldners oder eine Kapitalherabsetzung / – erhöhung beschlossen werden. Es kann außerdem jede gesellschaftsrechtliche und sachenrechtliche Regelung getroffen werden. Welche Maßnahmen konkret umsetzbar sind, und die langfristige Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichern, ist damit eine Frage des Einzelfalls.
Nicht gestaltbar sind Forderungen von Arbeitnehmern, Rechte der betrieblichen Altersvorsorge, behördliche Ordnungsgelder und Zwangsgelder.

Warum sollten Gläubiger einem Restrukturierungsplan zustimmen, der deren Rechte beschneidet?

Für die Gläubiger könnte dies schlichtweg die bessere Option sein. Ein drohend zahlungsunfähiges Unternehmen kann jederzeit ein Insolvenzverfahren eröffnen. In dem Insolvenzverfahren sind die Gläubiger noch schlechter gestellt. Das Insolvenzverfahren wird den Gläubigern am Ende nur eine geringe Quote bieten können. Die Gläubiger müssen sich bspw. die Frage stellen, ob sie lieber in diesem Jahr 5 % ihrer Forderung erhalten wollen, oder in 5 Jahren 90 % der Forderungshöhe. Außerdem haben langjährige Vertragspartner eventuell ein Interesse am Fortbestand des Unternehmens.

Was unterscheidet das neue Verfahren vom bisherigen Insolvenzverfahren?

Zunächst sind zwei verschiedene Insolvenzverfahren zu differenzieren – das Regelinsolvenzverfahren und die Insolvenz in der Eigenverwaltung. Im Regelinsolvenzverfahren verliert der Schuldner die Geschäftsführungsbefugnis über das Unternehmen. Die Entscheidungsgewalt geht auf den Insolvenzverwalter über. Der bisherige Geschäftsleiter des Schuldners hat keine Handlungsbefugnisse mehr.

Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, sowie im Restrukturierungsverfahren behält der Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen und führt es fort. In beiden Fällen ist der Schuldner den Gläubigern in gewisser Weise Rechenschaft schuldig. Es erfolgt jeweils Kontrolle durch das Organ eines Sachwalters bzw. Restrukturierungsbeauftragten. Dieser erhält beispielsweise Einblick in die laufenden Einnahmen und Ausgaben. Der Geschäftsbetrieb kann jedoch selbstständig organisiert und aufrechterhalten werden.
Größter Unterschied zwischen den Verfahren: Im Restrukturierungsverfahren hat der Schuldner die Wahl, welche Gläubiger vom Restrukturierungsplan betroffen sein sollen. Der Schuldner kann also gegenüber einigen Gläubigern eröffnen drohend zahlungsunfähig zu sein, während andere Gläubiger das Restrukturierungsverfahren nicht bemerken müssen. Auf diese Weise können Lieferantenketten aufrechterhalten werden. Einige Lieferanten ziehen bei bekannt werden eines Insolvenzverfahren sofort die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück. Dies kann auf diese Weise vermieden werden.

Wie lang dauert ein Restrukturierungsverfahren?

Ein gut organisiertes Restrukturierungsverfahren kann durchaus nur wenige Wochen in Anspruch nehmen. Interessant ist hier, dass die Abstimmung über den Restrukturierungsplan nicht nur vor Gericht, sondern auch in einer Versammlung außerhalb des Gerichtes, und sogar schriftlich erfolgen kann. Der Schuldner kann somit wählen, wie das Verfahren aufgebaut werden soll. Wie lang ein Verfahren letztlich dauert hängt auch von der Arbeitsbelastung der Gerichte und der Bereitschaft der Gläubiger am Verfahren teilzunehmen ab. Das Restrukturierungsverfahren endet rechtssicher mit der gerichtlichen Bestätigung des Planes.

Welchen Nachteil hat ein Restrukturierungsverfahren gegenüber der Insolvenz?

Auch wenn ein Sanierungsverfahren vor der Insolvenz einen großen Reiz auf viele ausüben mag, ist es sicherlich nicht immer das zu wählende Verfahren. Denn im Insolvenzverfahren hat der Schuldner schärfere Handlungsmöglichkeiten. Arbeits- und Mietverträge können mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden, alle anderen Vertragsarten sogar fristlos. Steuern müssen für die ersten 3 Monate nicht gezahlt werden. Der Schuldendienst kann eingestellt werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit Insolvenzgeld zu beantragen. Damit werden die Gehälter für Ihre Arbeitnehmer für 3 Monate bezahlt. Dies entlastet die Unternehmen ungemein und schafft Sicherheit gegenüber den Arbeitnehmern. Über den Abschluss eines Insolvenzplanes bleibt der Schuldner auch Inhaber des Unternehmens. Damit steht am Ende ein saniertes, schuldenfreies und rentables Unternehmen da, mit unveränderten Eigentumsverhältnissen.

Was passiert, wenn das Restrukturierungsverfahren scheitert?

Das Scheitern des Verfahrens hat keine unmittelbare Rechtsfolge. Sollte der wirtschaftliche Turnaround ohne Sanierungsinstrumente gelingen, läuft der Geschäftsbetrieb fort. Der Schuldner hat ohnehin jederzeit die Möglichkeit das Verfahren zu beenden. Falls mit Beendigung des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, besteht eine Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gem. § 15a InsO (diese besteht nicht für natürliche Personen).

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wurde erweitert – besteht damit keine Pflicht zur Insolvenzanmeldung?

Die Antragspflicht zur Insolvenzanmeldung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Meine Empfehlung ist: suchen Sie sich kompetente Beratung. Sollten die Antragspflicht bestehen und dennoch kein ordnungsgemäßer Antrag eingereicht werden, steht eine Strafbarkeit nach § 15a InsO im Raum. Covid-19 hat viele Unternehmen getroffen, es gilt jedoch nach vorn zu schauen und die bestehenden Chancen zur Sanierung zu nutzen. Das deutsche Insolvenzrecht gibt privaten Schuldnern, selbstständigen Unternehmern und Unternehmen die Möglichkeit schuldenfrei zu werden. Wenn es nötig ist, sollte man diese Chancen auch wahrnehmen.


Rechtsanwalt Jörg Franzke
Rechtsanwalt Jörg Franzke

Autor:
Rechtsanwalt Jörg Franzke, Partner der Sozietät Dols | Franzke Rechtsanwälte und Notar berät seit über 20 Jahren bundesweit Unte
rnehmen und Personen, wenn Schulden außer Kontrolle geraten. Erfahrung aus 15.000 Beratungen und zahlreichen Sanierungsinsolvenzen.
www.ra-franzke.de