Was zählt für die neue Forschungszulage als Auftragsforschung?
Mit der neuen steuerlichen Forschungszulage können sich Unternehmen neben den Personalkosten auch die Kosten für die Auftragsforschung fördern lassen. Dies war eine der kurzfristigen Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens, die der Gesetzgeber bewusst mit einbezogen hat, um kleinere Unternehmen zu unterstützen, die keine eigene F&E-Abteilung haben. Was als Wohltat gedacht war, führt in der Praxis jedoch zu Auslegungsschwierigkeiten, denn nur das beauftragende Unternehmen – und nicht der Auftragnehmer – kann die Kosten der Entwicklung bei der Forschungszulage geltend machen.
Viele Unternehmen, vom Automobilzulieferer bis zum Sondermaschinenbauer, entwickeln sehr häufig nur im Rahmen eines „Kundenauftrags“. Ist nun eine neue Maschine, die man im Rahmen eines Kaufvertrags entwickelt hat, bereits Auftragsforschung? „Diese und ähnliche Fragen kommen sehr häufig in unseren Beratungsgesprächen zur Forschungszulage vor, weshalb hier die juristische Grundlage der Definition der Auftragsforschung betrachtet werden muss“, erläutert Dr. Markus Busuttil. „Viele Mittelständler gehen erheblich ins Risiko, selbst wenn schon ein ‚Kundenauftrag zur Forschung‘ vorliegt. Unserer Meinung nach muss im Detail geprüft werden, in welchem Umfang ein Vertrag oder Auftrag, den ein Unternehmen mit seinem Kunden geschlossen hat, die oben genannten Kriterien erfüllt.“
Der Blick ins Forschungszulagengesetz reicht nicht, da die Auftragsforschung nicht weiter definiert ist. In den FAQs des Bundesfinanzministeriums zur Forschungszulage heißt es lediglich: „Hier gelten die allgemein bekannten Regelungen zur Auftragsforschung“. Eine Annäherung an den Begriff muss daher in Abgrenzung zu anderen Gestaltungen erfolgen. Entscheidendes Merkmal der Auftragsforschung im europäischen Sinne ist die Abhängigkeit. Die Forschungseinrichtung bestimmt nicht unabhängig die Forschungsziele und -methoden sowie die Verwertung der Ergebnisse, sondern ist vertraglich an Vorgaben und Interessen des Auftraggebers gebunden. Unerheblich ist allerdings die Vertragsbezeichnung für die beihilferechtliche Bewertung. Man spricht von Auftragsforschung, wenn der Auftraggeber in der Regel die Vertragsbedingungen festlegt, Eigentümer der Ergebnisse der Forschungstätigkeiten ist und das Risiko des Scheiterns trägt.
Als auf die Fördermittelbeantragung spezialisiertes Unternehmen hofft Busuttil & Company nun darauf, dass das Bundesministerium der Finanzen im Januar 2021 eine Klärung zur Definition der Auftragsforschung herbeiführen wird, denn andernfalls werden sehr viele innovative Projekte aus der Förderung fallen und der vom Gesetzgeber gewünschte Fördereffekt wird verpuffen.
Zur Person
Dr. Markus Busuttil ist Gründer und Geschäftsführer von Busuttil & Company. Er hat über 7 Jahre Erfahrung in der Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung in Großbritannien bei Deloitte gesammelt und unterstützte Mandanten aus der Industrie sowie multinationale Gruppen und Private Equity Funds. Er studierte Maschinenbau in Hannover und Wales. Nach erfolgreichem Studienabschluss folgte die Promotion an einem kollaborativem Forschungszentrum zwischen der University of Birmingham und der Firma Rolls-Royce. Heute konzentriert sich sein Team aus Ingenieuren, Softwareentwicklern, Projektmanagern und Betriebswirten darauf Kunden bei der Beantragung der Forschungszulage zu helfen.