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Baurecht: Bauen im Ausland – Tipps, Erfahrungsaustausch, Haftung, No-Gos, Networking

Immer mehr Architekten, Ingenieure und Planer zieht es ins Ausland. Dort sind »German Engineering« und das entsprechende technologische Know-how gefragt. Gleich ob im Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Tunnelbau, Brücken- oder Anlagenbau, deutsche Planer und Unternehmen beteiligen sich an Bauvorhaben im Ausland als Einzelunternehmen, in Form eines Joint Ventures, Konsortiums, einer ARGE oder BIEGE-ARGE.

Immer mehr Architekten, Ingenieure und Planer zieht es ins Ausland. Dort sind »German Engineering« und das entsprechende technologische Know-how gefragt. Gleich ob im Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Tunnelbau, Brücken- oder Anlagenbau, deutsche Planer und Unternehmen beteiligen sich an Bauvorhaben im Ausland als Einzelunternehmen, in Form eines Joint Ventures, Konsortiums, einer ARGE oder BIEGE-ARGE. Was viele nicht ahnen: Dieses Engagement kann sie ihre Existenz kosten.

Wie der Düsseldorfer Rechtsanwalt Falk Würfele erläutert, können die Verträge, die für einen Auslandsauftrag notwendig sind, zum Problem werden. Falk Würfele ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bei Verträgen über Bauvorhaben im Ausland werden meistens die Musterbaubedingungen der FIDIC Red Book (Einheitspreisvertrag) oder des Yellow bzw. Silver Book (Pauschalpreisvertrag) verwendet. Inhaltlich und rechtlich sind die FIDIC-Vertragsmuster so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) und in etwa mit unserer deutschen Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu vergleichen.

Firmen lassen sich unter Umständen von dieser Ähnlichkeit in die Irre führen und schließen voreilig Verträge, die letzten Endes zur Insolvenz ihres Unternehmens führen können. Der Knackpunkt der FIDIC-Bedingungen sind die darin enthaltenen Haftungsfallen. Viele Klauseln, wie zum Beispiel der Anspruch auf Kostenanpassungen gelten nur, wenn auch ein entsprechender Anhang, sprich eine Kostendatentabelle, angefügt wird. Vergisst man das, entfällt der Anspruch.

Auch bei der Vergabe von Aufträgen und dem Vertragsabschluss zu Bauprojekten im Ausland gibt es gravierende Unterschiede zum deutschen Recht. Gerade im Bereich der Haftung etwa wird überwiegend nach angloamerikanischem Recht beurteilt. Geschäftsführer und Mitarbeiter müssen deshalb für den Auslandseinsatz im Internationalen Baurecht, FIDIC und US-Recht geschult werden und sich beraten lassen. Diese Beratung muss natürlich vor der Angebotsabgabe stattfinden, damit Fallen und Fußangeln rechtzeitig erkannt werden. Die Probleme reichen hier von Forderungsausfällen, Qualitätsmängeln, dem Wegfall von Fördergeldern bis hin zu zweifelhaften Gesellschaftsgründungen, schwachen Joint Venture-Partnern und Korruption. Kein Grund also hier unnötig Lehrgeld zu zahlen, schließlich soll der Auslandssauftrag ja die Bilanzen verbessern und nicht in die Zahlungsunfähigkeit münden.