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Baurecht: Denkmalschutz schränkt Bauherrn und Investoren ein

Bauherrn und Investoren wägen vor dem Kauf einer Immobilie sorgfältig ab, ob sich das Investment für sie auch rechnet. Dabei beziehen sie energetische Sanierungsmaßnahmen und wünschenswerte Umbauten mit in ihre Kalkulation ein. Was manche dabei vergessen ist der Denkmalschutz.

Bauherrn und Investoren wägen vor dem Kauf einer Immobilie sorgfältig ab, ob sich das Investment für sie auch rechnet. Dabei beziehen sie energetische Sanierungsmaßnahmen und wünschenswerte Umbauten mit in ihre Kalkulation ein. Was manche dabei vergessen ist der Denkmalschutz, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Unter Denkmalschutz stehen nämlich längst nicht mehr nur Objekte, die 80 oder mehr Jahre alt sind, sondern auch viel jüngere Immobilien. Längst betrachten die Denkmalpfleger der Länder auch Bauten aus den 1970er und 1980er Jahren mit fachlichem Interesse und stellen diese unter Schutz.

Genießt ein Objekt Denkmalschutz, kann der Eigentümer damit nicht mehr nach Gutdünken verfahren. Zu allen Umbauten muss er die Zustimmung des zuständigen Konservators einholen. Ohne oder gegen ihn funktioniert nichts – auch nicht die im Baudenkmal lukrative Abschreibung. Investoren sollten vor dem Kauf ungewöhnlicher Objekte klären, ob das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Die Denkmallisten sind öffentlich. Auskünfte dazu erteilen die zuständigen kommunalen oder Kreisbehörden oder das jeweilige Landesamt für Denkmalpflege.

www.arge-baurecht.com